manfred
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Überbrückungshilfe II: Rückwirkend auch ohne Verlustrechnung |
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Unternehmen, die die Überbrückungshilfe II (Ü II) beantragt haben, können rückwirkend wählen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihren Antrag stützen wollen.
Das hat, wie der RDA Internationale Bustouristik Verband informiert, das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) am Dienstag (02. Februar 2021) mitgeteilt. Bislang fällt die Ü II beihilferechtlich ausschließlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Wer diesen Rahmen wählt, kann Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten in Höhe von max. 3 Millionen Euro geltend machen, muss dafür aber einen Nachweis von ungedeckten Fixkosten (Verlusten) vorlegen.
Den beihilferechtlichen Spielraum, um Unternehmen bei der Ü II im Rahmen der Schlussabrechnung die Möglichkeit zu geben, ihren Antrag rückwirkend auf die Kleinbeihilfenregelung zu stützen (sofern dieser Rahmen für sie ausreicht), schafft nun die kürzlich auf 1,8 Millionen Euro erhöhte „Bundesregelung Kleinbeihilfen“. Bei der Kleinbeihilfenregelung müssen keine Verluste nachgewiesen werden.
Aus diesem als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzten Wahlrecht ergeben sich keine neuen Anforderungen an die Antragstellung und ein separater Änderungsantrag ist nicht nötig. Gegebenenfalls können Unternehmen, die bereits Zahlungen erhalten haben, mit einer Nachzahlung rechnen, wenn ihre Ü II aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung gekürzt wurde.
Die Kleinbeihilfenregelung ist ebenfalls Grundlage der Überbrückungshilfe I, der November- und Dezemberhilfe und der KfW-Schnellkredite. Bei der Überbrückungshilfe III, der Soforthilfe Reisebus 2.0 und jetzt bei der Ü II kann man den Beihilferahmen wählen.
Quelle: busblickpunkt
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von manfred: 04.02.2021 15:46.
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