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Zum Ende der Seite springen Neue Bestimmungen für Virusvariantengebiete
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Neue Bestimmungen für Virusvariantengebiete Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Hier eine Übersicht der Bestimmungen für die Ein- und Ausreise von und nach Tschechien, die Slowakei und Tirol.

Der Reiseverkehr nach Tschechien, die Slowakei und Tirol ist aktuell praktisch zum Erliegen gekommen.

Seit 14. Februar gelten Tschechien, die Slowakei und Tirol – mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz (Osttirol), der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee – als Virusvariantengebiete. Daraus ergeben sich für Reisende, Pendler und Beförderer laut Mitteilung des LBO weitreichende Beschränkungen.

Einreiseverbote

Seit 14. Februar sind die Grenzen zu Tschechien und Tirol weitreichend geschlossen. Personen, die sich in den letzten zehn Tagen in Tirol oder Tschechien aufgehalten haben, ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Als Aufenthalt gilt auch bereits die reine Durchreise durch Tirol. Auch Transit aus Tirol/Tschechien durch Deutschland ist nicht möglich (Ausnahmen bestehen für das Deutsche Eck). Die Einreisebeschränkungen beruhen auf § 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz. Von dem Einreiseverbot nach Deutschland ausgenommen sind:

- Deutsche Staatsbürger und Personen mit Aufenthaltsrecht in Deutschland
- Warenverkehr: Lkw-Fahrer sind vom Einreiseverbot nicht betroffen
- Systemrelevante Pendler gemäß den EU-Leitlinien. Hierzu gehören auch Busfahrer. Diese benötigen ab 19. Februar 2021 jedoch zwingend eine offizielle Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde am Sitz des Arbeitgebers, um weiterhin einreisen zu können

Alle Einreisenden, die unter die diese Ausnahmen fallen, brauchen dennoch zwingend bereits bei Einreise ein negatives Testergebnis, bei dem die Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt. Das Testergebnis muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen. Antigenschnelltests werden akzeptiert. Ebenso ist ausnahmslos eine digitale Einreiseanmeldung erforderlich (https://www.einreiseanmeldung.de/#/). Ein Ausdruck der Anmeldung muss mitgeführt werden. Von diesen beiden Verpflichtungen gibt es keine Ausnahmen (ergibt sich aus der Coronavirus-Einreiseverordnung – siehe Anhang dieser Meldung).

Systemrelevante Betriebe, die Mitarbeiter aus Virusvariantengebieten beschäftigen, die sie zwingend für die Aufrechterhaltung des Betriebs benötigen, müssen sich um eine entsprechende Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde bemühen. Unternehmen, die über das konkrete Vorgehen durch die örtliche Behörde noch nicht informiert wurden, sollten die nachfolgenden Informationen unaufgefordert der Behörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt) mitteilen:

- Benennung des Betriebs mit genauer Bezeichnung
- Begründung, warum der Betrieb systemrelevant im Sinne von Nr. 2 der „Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte währen des Covid-19 Ausbruchs“ der EU Kommission ist (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...0XC0330%2803%29)
- Benennung der ausgeübten relevanten Tätigkeiten im Sinn der genannten Leitlinien
- Begründung, warum diese Tätigkeiten systemrelevant in diesem Sinn sind
- Benennung der Mitarbeiter, die dringend für systemrelevante Tätigkeiten benötigt werden
- Folgende Daten der jeweiligen Mitarbeiter: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Einreise verwendet wird, und welche Tätigkeit der betroffene Mitarbeiter ausübt und gegebenenfalls Angabe des Einsatzorts
- Verantwortlicher Ansprechpartner des Betriebs mit Kontaktdaten

Die vorstehenden Beschränkungen beruhen auf einer Anordnung des Bundesinnenministeriums an die Bundespolizei und bestehen unabhängig von den Ausnahmeregelungen der Bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV). Die Bundespolizei wird alle Personen an der Grenze zurückweisen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, auch wenn sie von der EQV ausgenommen sind.

Nach erfolgter Einreise stellt sich die Frage nach der Quarantänepflicht gemäß der Bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV). § 2 Abs. 6 EQV wurde entsprechend angepasst. Ausnahmen von der Einreise-Quarantänepflicht gelten bei Virusvariantengebieten nur noch für:

- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie für die Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderung dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird
- Berufliche Grenzgänger und Grenzpendler, die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich sowie unabdingbar ist und dies durch den Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird; die Bescheinigung muss bei jeder Einreise mitgeführt werden

Alle anderen Ausnahmen entfallen, auch die für beruflich notwendige Reisen bis zu fünf Tagen.

Neben den Einreisebeschränkungen besteht auch ein Beförderungsverbot von Personen aus Virusvariantengebieten nach der Coronavirus-Schutzverordnung (im Anhang dieser Meldung), die bis 3. März verlängert wurde. Vom Beförderungsverbot ausgenommen sind:

- Deutsche Staatsangehörige und Mitglieder ihrer „Kernfamilie“, wenn diese gemeinsam einreisen
- Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland
- Personen, die in Deutschland nur in einem Transitbereich eines Flughafens umsteigen
- Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal
- Gesundheitspersonal (Ärzte und Krankenpfleger) sowie notwendiges Begleitpersonal
- Personen, die aus dringenden humanitären Gründen nach Deutschland reisen

Die Ausnahmen vom Beförderungsverbot hat das Bundesinnenministerium hier konkretisiert: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/...r-einreise-aus- virusvarianten-gebieten/welche-ausnahmen-vom-befoerderungsverbot-und-den-ei
nreisebeschraenkungen-aus-virusvarianten-gebieten-gibt-es.html

Hinweis: Beförderer müssen geplante Fahrten aus Virusvariantengebieten mindestens drei Tage vor der Einreise dem Bundespolizeipräsidium melden.

Quelle: Fachmedien
23.02.2021 17:00 manfred ist offline E-Mail an manfred senden Beiträge von manfred suchen Nehmen Sie manfred in Ihre Freundesliste auf
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